Fördern und Fordern (§ 1 - § 6d) Kapitel 2. 28 Abs. Teil 3 SGB IX Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch . Das Gesetz trat mit Wirkung vom 1. Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII) regelt die Sozialhilfe in Deutschland. SGB XII Sozialgesetzbuch Sozialhilfe. 12 G v. 24.3.2011 I 453: IVm § 3 Abs. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).Dies gilt … Rundschreiben Soz Nr. (3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) Gliederung ... Rechtsprechung zu § 3 SGB XII. I S. 3159, Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften G. v. 30. November 2019 BGBl. 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. Auszug SGB XII Inhaltsübersicht. 3. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. 4. 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Dezember 2015 BGBl. I S. 1626, Artikels 4 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) G. v. 29. Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden seit dem 1. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 14 - … Abschnitt 2. 21 Entscheidungen zu § 12 SGB XII in unserer ... 18.10.2018 - L 9 SO 383/17. (2) Für werdende Mütter nach der 12. … Stand: Zuletzt geändert durch Art. Asylbewerberleistung - sonstige Leistungen - Leistungen für Bildung und Teilhabe ... Alle 437 Entscheidungen Zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML und PDF Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH. Rundschreiben Soz Nr. SGB XII Sozialgesetzbuch Sozialhilfe. Vorschriftensuche ... Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen 12.09.2019 - Maskottchen gesucht; 18.10.2019 - LGS Maskottchen - Werden Sie Jurymitglied; ... Kapitel 3 SGB XII. I S. 2135, Artikels 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. Sozialhilfe nach dem 3. buzer.de. Hilfe zum … 4. Abschnitt 1. I S. 3022 , 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > Kapitel 8. Dezember 2019 BGBl. (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. April 2019 BGBl. Kapitel 1. I S. 530, Artikels 3a Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. Inhaltsverzeichnis. Sechstes Kapitel - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. 3 Abs. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Kapitel SGB XII. 3. Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Leistungen. Kapitel … 84 Abs. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. 3 Abs. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. 01.01.2007 ... § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel 288 Entscheidungen zu § 3 SGB XII in unserer Datenbank: ... BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12. § 3 SGB XII Träger der Sozialhilfe (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. I S. 1992, Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 7. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 3022), in Kraft getreten am 31.12.2003, 01.01.2004, 01.07.2004, 01.01.2005 bzw. Fördern und Fordern § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 2 Grundsatz des Forderns § 3 Leistungsgrundsätze § 4 Leistungsformen 4 AsylbLG (AV-BuT) Leistungen für Heizung (feste Brennstoffe und Nachtspeicherheizung) ... Rundschreiben Soz Nr. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe *), Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung, Artikels 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Person2. 13/2019 über den Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze bei gleichzeitigem Bestehen eines Bedarfs nach Teil 2 des SGB IX (§ 89 Absatz 2 Satz 3 … 7 G v. 9.10.2020 I 2075 Kapitel SGB XII - vor. 2 Satz 1 idF d. G v. 27.12.2003 I 3022 nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für, (4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach §, (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu §. (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Januar 2005 in Kraft und löste das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. I S. 1167, § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikels 133 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe § 48 Hilfe bei Krankheit § 49 Hilfe zur Familienplanung § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 51 Hilfe bei Sterilisation § 52 Leistungserbringung, Vergütung Sechstes Kapitel (weggefallen) … Leistungen der Sozialhilfe. LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist. Sozialhilfe - … Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 6 Fachkräfte § 7 Aufgabe der Länder. I S. 2557, § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches, § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches, § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, Artikels 4 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. Erstes Kapitel. I S. 530, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 696/12 - (zu § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) B. v. 27. Ansprechpartner/in. Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt … 1 Satz 7 GG unvereinbar gem. SGB XII - Kapitel 3 - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40) Weiterführende Regelungen des Bundes Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... Rundschreiben Soz Nr. (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. Dezember 2016 BGBl. Volle Euro für Alleinerziehende, sofern die Vorausset-zungen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 SGB XII nicht vorliegen (12 % der Regelb e-darfsstufe 1 je minderjährigem Kind nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 SGB XII) 7 4 -7 7 für Leistungsberechtigte mit Behinderun-gen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Inhaltsverzeichnis. März 2011 BGBl. 20. I S. 453, Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften G. v. 21. Kapitel SGB XII mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII (diese Leistungen werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt und erbracht). Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 - § 13) Kapitel 3. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Artikel 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. SGB XII Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) SGB XII Sozialhilfe Stand Zuletzt geändert durch Art. November 2019 (BGBl. (3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Anspruchsberechtigt nach dem dritten Kapitel sind Personen, die keine oder keine ausreichende Möglichkeit zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhaltes aus eigenen Kräften oder eigenen Mitteln haben. Januar 2020; Rundschreiben Soz Nr. November 2019 BGBl. I S. 530, Artikels 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen § 12a Vorrangige Leistungen § 13 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns § 15 Eingliederungsvereinbarung § 15a (weggefallen) ... SGB II Inhaltsübersicht. Kapitel 10 § 29 SGB XII ab 01. Dezember 2016 BGBl. § 29 SGB XII ab 01. SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, Anlage (zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro. Januar 2005 nach den Regelungen des dritten Kapitels des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt. Zweites Kapitel. - 9. 2 Satz 1 u. Satz 3 iVm Art. Dezember 2016 BGBl. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. Inhaltsverzeichnis. Kapitel SGB XII - ... Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben) ... Telefon: 04141 12-5041 Telefax: 04141 12-5013 E-Mail: Sozialamt@landkreis-stade.de. Die Feststellung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. SGB 12 – 7. SGB II Sozialgesetzbuch Gundsicherung für Arbeitsuchenden. Dezember 2016 (BGBl. Dezember 2003, BGBl. Kapitel 8 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Kapitel 4. Mail bei Änderungen . Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, ist Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Mai 2013 BGBl. (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. SGB XII, Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) + Ergänzung für 5. (1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für, (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung, (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach, (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach, (3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des, (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach, (5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach. SGB II - Kapitel 3 (§§ 14 bis 35) - Leistungen. Keine Verletzung des Konnexitätsprinzips (Art 97 Abs 3 LV ) idF vom 07.04.1999 ... SG Hildesheim, 12.12.2012 - S 42 AY 100/11. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist eine existenzsichernde Grundversorgung für • Personen, die befristet erwerbsunfähig sind („auf Zeit“). Dezember 2016 BGBl. August 2020 BGBl. § 82 SGB XII Gesetzliche Übergangsregelung in § 140 SGB XII zum 1. I S. 1948, § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Artikels 1 Angehörigen-Entlastungsgesetz G. v. 10. Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) Erster Abschnitt ... Rechtsprechung zu § 12 SGB XII. I S. 1948, § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, Artikel 3 G. v. 30. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe. Erstes Kapitel : Allgemeine Vorschriften: Erster Abschnitt : Grundsätze § 1 Ziele der Arbeitsförderung § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit § 3 Leistungen der Arbeitsförderung § 4 Vorrang der Vermittlung § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung § 6 (weggefallen) § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven … I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. Gem. § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 § 65 Stationäre Pflege § 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen: Achtes Kapitel : Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten § 67 Leistungsberechtigte § 68 Umfang der Leistungen § … (5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Arbeitszeit Montag, Dienstag und Freitag. ... 29, 30 SGB II, den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Abs. Kapitel 1. § 29 SGB XII ab 01. (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 – 60 SGB XII) Die Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. (3) 1 Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten … I S. 530, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. DSAnpUG-EU) G. v. 20. Kapitel. (3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. BVerfGE v. 7.7.2020 I 1992 (2 BvR 696/12). ... Vierzehntes Kapitel (§§ 116 bis 120) – Verfahrensbestimmungen Fünfzehntes Kapitel (§§ 121 bis 129) – Statistik I S. 1948, Artikel 5 G. v. 22. Januar 2020 ; Schreiben vom 19.12.2017 über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; (1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach, (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach, (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt, (4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach.