Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Leistungen Sinn und Zweck der Regelung ist, dass grundsätzlich der Jugendhilfeträger am Wohnort der Familie für die Leistungserbringung zuständig ist. dessen Bereich die Einrichtung liegt (§ 78e Abs. (4) 1Haben die Eltern oder der nach den Abs�tzen 1 bis 3 ma�gebliche Elternteil im Inland keinen gew�hnlichen Aufenthalt, oder ist ein gew�hnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Inhaltsschwerpunkte: Der Eindruck, dass ein Zuständigkeitenwechsel gem. nach § 86 Abs. 5 SGB VIII ist die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder eine Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; ... Bestimmung des f�r die Kosten einer Inobhutnahme gem�� � 89b Abs. hatte zuletzt bei beiden Elternteilen eigenen gA Î gA des Elternteiles, bei dem sich Ki./Jgdl. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1. § 86 ist die Grundnorm zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Leistun-gen. §§ 86a und 86b enthalten für die dort genannten Leistungen Sonderregelungen, die als leges speciales der allgemeinen Grundnorm vorgehen. (1) 1F�r die Gew�hrung von Leistungen nach diesem Buch ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Eltern ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben. (6) 1Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Abs�tzen 1 bis 5 der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gew�hnlichen Aufenthalt hat. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern. Juni 1990, BGBl. 10. (3) Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. 7 SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 (5) 1Begr�nden die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so wird der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. I S. 1163) § 86 Örtliche Zuständigkeit ⦠An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 und 5 mit der gesetzlichen Anerkennung abweichender länderspezifischer Zuständig- keitsregelungen 11 , zum anderen aber und insbesondere durch § 85 Abs. 3Die nach Satz 1 oder 2 begr�ndete �rtliche Zust�ndigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die f�r die Bestimmung der �rtlichen Zust�ndigkeit ma�gebliche Person einen gew�hnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Tr�gers der �ffentlichen Jugendhilfe begr�ndet. Sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Länderberichten wird belegt, (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Siebtes Kapitel. 3Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gew�hnlicher Aufenthalt ma�gebend. 7 Satz 2 Beachte Anm. 2An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ⦠5 SGB VIII als umfassende Regelung zur Anwendung kommen soll, kann in der logischen Folge auch keine statische Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. Nach § 86 Abs. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern 1 SGB VIII ... Kostenerstattung zwischen �ffentlichen Tr�gern der Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe ... Zur Auslegung des � 86 Abs. Urteile zu § 86 c SGB VIII â Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 c SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 1 Satz 1 SGB VIII). 1 Satz 1 SGB VIII, SGB VIII, Kostenerstattungsanspruch, Gew�hnlicher Aufenthalt. Dem folgt die höchst richterliche Rechtsprechung aber nicht, sondern stellt auf das Datum der tatsächlichen SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch § 86 SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern; Zweiter Abschnitt â Örtliche Zuständigkeit â Erster Unterabschnitt â Örtliche Zuständigkeit für Leistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII). 2 Satz 1 SGB VIII auf Grund der Verweisung in § 86 Abs. (7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Jung, SGB VIII § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. 3 sgb viii) _____ Ki./Jgdl. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. 2, 4, 7 SGB VIII) ist dagegen ein Zeitraum, innerhalb dessen der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt werden muss. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Leistungsbegriffs werden im Online-Seminar weitere Gerichtsentscheidungen vorgestellt. Nach § 2 Abs. 7 SGB VIII â Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 Abs. 2Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten �ber den Wechsel der Zust�ndigkeit zu unterrichten. Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. (2) 1Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Zuständigkeit, Kostenerstattung. 854 Entscheidungen zu � 86 SGB VIII in unserer Datenbank: Zur jugendhilferechtlichen Zust�ndigkeit und der Frage einer Beendigung oder ... Kostenerstattungsanspruch nach � 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII), für den Ab-schluss der individuellen Vereinbarung bei Belegung der Einrichtung im Rahmen der Hilfeplanung ist die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII zu bestimmen, also i.d.R. des maßgeblichen Elternteils (vgl. Rechtsprechung zu § 86 SGB VIII. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. §§ 86c und86d SGB VIII sowie § 2 SGB X enthalten begleitende Regelungen der örtlichen Zustän- 1 bis 6 SGB VIII für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern Author: Zentrum Bayern Familie und ⦠1 Die Zuständigkeitsregelung des § 86 b für Leistungsberechtigte nach § 19 wurde durch das 1. und Kostenerstattung (§§ 89 ff.) âVor Beginn der Leistungâ (§ 86 Abs. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. Der Standard-Kommentar Wiesner (SGB VIII, § 86 Rdnr. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. § 86 SGB VIII â Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Maßnahmen des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 86 ff.) 2 Satz 1 SGB VIII nicht begründet werde, sondern § 86 Abs. 854 Entscheidungen zu § 86 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18; VG Saarlouis, 30.10.2020 - ⦠2 Satz 1 SGB VIII, Art. Urteile zu § 86 Abs. § 86 Abs. I S. 3464), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 86 SGB III Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht. § 86 (6) SGB VIII anwendbar, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. 3Absatz 4 gilt entsprechend. Örtliche Zuständigkeit. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) â Kinder- und Jugendhilfe â Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung. erfasst (§ 86 Abs. I S. 2022 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86 d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an ⦠Zweiter Abschnitt. Sachlich zuständig ist das Jugendamt nur, wenn die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII vorliegen. in der Fassung vom 01.01.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. Erster Unterabschnitt. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. Der Standard-Kommentar Wiesner (SGB VIII, § 86 Rdnr. aussetzt. (3) Mdj unterliegt keinem Verteilungsverfahren oder es liegt keine Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde vor Der Leistungsgewährung geht eine Inobhutnahme voraus ... Gesetzesfassung des SGB VIII ab 01.11.2015. 6 Abs. 5 SGB VIII) meint den Zeitpunkt nach Gewährung der Leistung. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013 (BGBl. Dementsprechend bindet § 86 Abs. gelten grundsätzlich auch für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. (7) 1F�r Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tats�chlich aufh�lt; geht der Leistungsgew�hrung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach � 87 begr�ndete Zust�ndigkeit bestehen. § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme. 3Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tats�chlichen Aufenthalt hatte. (§ 86 abs. (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Regelungen zum tatsächlichen Aufenthalt kommen hier nicht zum Tragen. (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. 4Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt au�er Betracht. 1 bis 5 SGB VIII sind. Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII zum einen durch § 85 Abs. Text § 86 SGB VIII a.F. Die Son-derregelung hebt lediglich darauf ab, ob ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist. § 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die �rtliche Zust�ndigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zust�ndigen Landesbeh�rde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1⦠Rechtsprechung zu § 85 SGB VIII. 1 SGB VIII) vorläge. März 1997, BGBl. (§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. Nicht selten kommt es auf die Frage an, ob eine zuvor gewährte Leistung und die nun gewährte Hilfe "eine" Leistung im Sinne von § 86 Abs. 0 Rechtsentwicklung Rz. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem tats�chlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit. 2 Nr. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tats�chlich aufh�lt. Artikel 1. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. 3Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zust�ndigkeit nach Satz 1. Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. 3 SGB VIII bei einer �bertragung der elterlichen ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. der §§ 86 Abs.7, 89 SGB VIII -, dagegen etwa ein Antrag auf Aufenthalt aus humani-5 tären Gründen erfolgt ist und gleichwohl ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wur-de. 2Solange in diesen F�llen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zust�ndigkeit bestehen. (gilt nicht wenn Personensorgerecht bei keinem Elternteil liegt) zuletzt tatsächlich aufgehalten hat, und zwar: nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Da diese Fallkonstellation nicht in § 86 SGB VIII geregelt ist, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke und das Jugendamt B vertritt die Auffassung, dass in diesen Fällen § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII analog anzuwenden ist. Kinder- und Jugendhilfe. 2Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rech-nung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. 3 mit der gesetzlichen SGB VIII-ÄndG ⦠SGB VI; SGB VII; SGB VIII; SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Nach § 86 Abs. § 86 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. 205 Entscheidungen zu § 85 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen an junge Vollj�hrige, �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen in gemeinsamen Wohnformen f�r M�tter/V�ter und Kinder, Verpflichtung zum vorl�ufigen T�tigwerden, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18, LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 57/17, OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14, OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII), Siebtes Kapitel - Zust�ndigkeit, Kostenerstattung (��, Zweiter Abschnitt - �rtliche Zust�ndigkeit (��, Erster Unterabschnitt - �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen (��, Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz). § 1 Abs. Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Ziel des Seminars ist die Darstellung der Regelungen, bezogen auf den Bereich Kindertagesbetreuung sowie die einschlägige Rechtsprechung. I S. 3464) 2 s. 2 sgb viii / § 86 abs. 1 S. 1 SGB VIII) und viele weitere Ausnahmen (§ 86 Abs. Ist ⦠2â7 SGB VIII).
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