Die Folge des § 28 I StGB besteht darin, dass dem Teilnehmer die strafbegründenden persönlichen Merkmale zugerechnet werden, die Strafe aber gemäß § 49 I StGB zu mildern ist (sog. Sie könnten auch einen Fall vorliegen haben, in dem ein Haupttäter ein Mordmerkmal der 2. Durch die Mordmerkmale (§ 211 Abs. Der Vorsatz bezieht sich also auch auf § 211. b) Vorsatz Bezüglich des Hilfeleistens § 27, NUN IST WEITERHIN ABER ZU UNTERSUCHEN, OB EINE ZUSÄTZLICH NORM ANWENDUNG FINDET, Ansicht 1 (M.M.) in Bezug auf die Fälle, in denen ein Haupttäter ein Mordmerkmal der 2. Gruppe aufweist und zusätzlich von dem Merkmal des Haupttäters Kenntnis hat. 69. Nun ist die Frage: Wie werden diese Personen, also Anstifter oder Gehilfen, behandelt, die in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt im Sachverhalt in Erscheinung treten? § 49 I Nr. Gruppe Kenntnis hat (was ja für § 28 I ausreichen würde) und ihm genau das Merkmal des Haupttäters (niederer Beweggrund) fehlt. ?Gekreuzte" Mordmerkmale? Mordmerkmale zu verschieden, dass Mord ein eigenständiger Deliktstypus wäre (Strafandrohung und Verjährung macht keine Aussage über Deliktscharakter) Systematik historisch bedingt Mord als schwerstes Delikt steht am Anfang Verhältnis von Grunddelikt und Qualifikation bestimmt sich nicht aus Systematik (Stellung im Gesetz) sondern Telos: Qualifikation hat zum Grunddelikt ein … § 211 StGB - Mord. Dementsprechend variieren nun auch die Rechtsfolgen, sofern Mordmerkmale der 1. oder 3. Weist der Teilnehmer das Merkmal des Haupttäters nicht auf, käme es zu einer obligatorischen Strafmilderung. Anmerkung: Die Aufhebung des § 217 StGB führt dazu, dass auch die Kinds-Tötung nach § 212 StGB zu bestrafen ist. Das tut sie insbesondere dann, wenn dem Teilnehmer zwar genau das Mordmerkmal der 1. oder 3. Ist nur ein tatbezogenes Mordmerkmal zu untersuchen, so ist dies im Tatbestand zu prüfen. Gruppe mit solchen der 1. oder 3. Erklärungen und Fallbeispiele: Mordmerkmale, gekreuzte Mordmerkmale und Motivbündeln bei Teilnehmern an Tötungsdelikten, Täter und Gehilfe. Dies benutzt die Rechtsprechung wiederum als Argument, um ihre abweichende Ansicht zu untermauern. Mordmerkmale (str.!) Hier weist der Teilnehmer aber, obgleich er selbst das Merkmal des Täters kennt, nur ein Merkmal der 2. Fall 26: Das Opfer ist manchmal der Gärtner Frederike F. ist reich, aber unglücklich verheiratet. Infolgedessen ordnet die herrschende Meinung in der Literatur die täterbezogenen Merkmale als strafmodifizierend ein und kommt zur Anwendung des § 28 II StGB. gem. Treten jedoch mehrere Beteiligte gemeinsam auf, so kann durchaus einem dieser Beteiligten ein Mordmerkmal des anderen zugerechnet werden, ohne, dass dieser das Mordmerkmal in seiner Person erfüllt hat. Dadurch wird er seiner Ehefrau E zur Last, weswegen diese beschließt, ihn umbringen zu lassen. (Bearbeiter) Entscheidungstenor 1. Wir bleiben im üblichen Prüfungsschema, das zur Erinnerung wie folgt lautet: Da diesem Schema zufolge zu prüfen ist, ob der Teilnehmer Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat (hier des A) hatte, müssen Sie sich an dieser Stelle fragen, ob er von dem Mordmerkmal der 2. Wie oben dargestellt benötigt ein Gehilfe immer zumindest Vorsatz in Bezug auf die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat. Die Korrektur, die die Rechtsprechung an dieser Stelle vornimmt, stützt sich darauf zu sagen: Die Mordmerkmale der 1. und 3. –          Folgen Sie der Ansicht der Rechtsprechung und wenden § 28 I StGB an, dann würden Sie eigentlich bei einem Gehilfen nach § 27 StGB, der zwar vom Mordmerkmal der 1. oder 3. Directed by Boris Keidies. Auf die Definitionen der einzelnen Mordmerkmale wird hier jedoch bewusst verzichtet – insofern wird auf die einschlägigen Lehrbücher verwiesen. F wäre wegen Anstiftung zum Mord gem. Bsp: A entschließt sich, den lästigen C zu beseitigen und will sich die Hände aber selbst nicht schmutzig machen. Die besonderen persönlichen Mordmerkmale – wie z. im Bezug zu § 28 StGB und den Mordmerkmalen. Prüfungsstandort wäre für diese Merkmale der objektive Tatbestand. Mordmerkmale als strafmodifizierend ein, so wird jeder Beteiligte nur aus dem Delikt bestraft, welches er tatsächlich verwirklicht hat, also erhält der Beteiligte, bei dem kein Mordmerkmal vorliegt, die Strafe aus dem ... Fall 1: A und B wollen gemeinsam den O töten. Verbrechensverabredung (hinreichende Bestimmtheit) - Objektive Zurechnung (Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko) - Anstiftung (Akzessorietätslockerung gem. Gruppe prüft, variiert der Prüfungsstandort in der Prüfung. B ist nur nach seiner Schuld zu bestrafen, da er das spezielle Schuldmerkmal „niederer Beweggrund“ nicht aufweist ist er also wegen Beihilfe zum Totschlag zu bestrafen. Zunächst würde dies über § 27 II StGB und dann noch einmal über § 28 I i.V.m. Nun gibt es noch den Fall der gekreuzten Mordmerkmale, in welchem selbst der BGH eine Ergebniskorrektur vornimmt. Es gibt keinen minder schweren Fall des Mordes. - BGH: Täter § 212; Teilnehmer §§ 212, 26 (27), weil § 28 I keine Regelung enthält! Zur Ermöglichung einer Straftat. Natürlich müssen Sie die Anwendung von § 29, 28 I oder § 28 II StGB sauber begründen. Bei der Ermöglichungsabsicht ist der Täter bereit, zur Durchsetzung … Es gibt diverse Konstellationen, die Ihnen in diesem Zusammenhang in der Klausur begegnen könnten. Das tut er dann, aber auch nur dann, wenn Haupttäter und Teilnehmer beide Mordmerkmale der 1. und 3. Tatsächlich tötet A die C jedoch heimtückisch im Schlaf. Jetzt müssen Sie ganz genau hinsehen, um keine Flüchtigkeitsfehler zu begehen. Gruppe kennt und das tut der B nicht. C ist sofort tot. Gruppe bei dem Haupttäter vor, so reicht Kenntnis eventuell nicht mehr, weil zusätzlich Vorschriften Anwendung finden könnten – nämlich § 28 oder § 29 StGB. Die Problematik, um die es weiter unten gehen wird, spielt hier überhaupt keine Rolle. Seine Freundin F leistet in Kenntnis aller Fakten Hilfe, ohne aber selbst materielle Vorteile zu erstreben. So weit ist das Ganze noch relativ leicht nachzuvollziehen. Nunmehr muss noch das Verhältnis zwischen den § 212 und § 211 StGB bekannt sein, damit Sie letztendlich den Streit und die Problematik der Mordmerkmale im Zusammenhang mit Teilnehmern erfassen können. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Mittäterschafts– und Teilnahmekonstellationen beim Mord in Bezug zu § 28 StGB und den Mordmerkmalen. Einmal die strafbegründenden (§ 28 I StGB) und die strafmodizierenden (§ 28 II StGB) Merkmale. 4 / 5 17 votes. Sie sind weder besondere persönliche Merkmale, noch spezielle Schuldmerkmale und die Kenntnis des Teilnehmers von diesem Merkmal genügt allein für sich, um eine Strafbarkeit zu begründen. Ist dies der Fall, macht er sich strafbar wegen Anstiftung/Beihilfe zum Mord §§ 212, 211, 26 StGB oder §§ 212, 211, 27 StGB. B selbst ist auf Grund seiner liberalen Einstellung die Herkunft des C kein Grund, um diesen zu töten. Eine Ergebniskorrektur nimmt der BGH auch noch nicht vor, denn im vorliegenden Fall kennt der Teilnehmer das Merkmal des Haupttäters nicht einmal. Gruppe/B kennt das Merkmal nicht. Dürfen wir dir helfen? einer Haupttat Mord. Show all posts. Außerdem, so die Literatur, sei in jedem Mord auch ein Totschlag enthalten, was der Grundstruktur von Grundtatbeständen zu Qualifikationen genau entspreche. Diese Norm enthält aber wiederum zwei Absätze. Die täterbezogenen Mordmerkmale prüft man nach überwiegender Ansicht im Rahmen des subjektiven Tatbestandes, da es sich hiernach um besondere persönliche Merkmale handelt. B ist nur nach seiner Schuld zu bestrafen, da er das spezielle Schuldmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ nicht selbst aufweist, ist er also wegen Beihilfe zum Totschlag zu bestrafen. Dann müsste eigentlich bei konsequenter Anwendung des § 28 I StGB die Strafe des Teilnehmers gemildert werden. Jetzt WhatsApp senden, Teilnahmekonstellation beim Mord; § 28 StGB; gekreuzte Mordmerkmale. Fall: T erschießt den O, ohne ein MM zu verwirklichen. G hatte ihm die Waffe überlassen, weil er erreichen wollte, dass mit O ein Zeuge einer von ihm (G) begangenen Straftat beseitigt würde. B ist nur wegen Beihilfe zum Totschlag zu bestrafen, da er das besondere persönliche Merkmal des A „Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ nicht selbst aufweist und auch kein anderes Merkmal der 1. oder 3. Nach Ansicht der Literatur befinden wir uns dann im Anwendungsbereich von § 28 II StGB. Sie handelte aus Habgier und hat demzufolge einen Mord begangen. Die Rechtsprechung ist daher der Ansicht, es käme lediglich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Totschlag in Betracht. Tatsächlich tötet der A den C jedoch einen Tag später mit einem direkten Kopfschuss in einer offenen Konfrontation. Beim Vorliegen von sogenannten gekreuzten Mordmerkmalen versagt die Rechtsprechung die obligatorische Strafmilderung. Die Ruhe zu bewahren und eine saubere Skizze anzufertigen wird ihnen in jedem Fall helfen. … Dann liegen gleichzeitig § 216 und § 211 StGB vor. Fall 2: Ehemann A ist seit einem Unfall gelähmt. Donnez votre avis sur ce fichier PDF Le 30 Septembre 2014. Ist gegeben in Bezug auf § 212 auch von den Motiven des A wusste B. ANDERS WÄRE DIE LÖSUNG, WENN B EIN MERKMAL DER 1. Wir betrachten zunächst einmal den Mord (§ 211 StGB) und uns fällt auf: Es gibt verschiedene Mordmerkmale, die man dem Gesetz entnehmen kann. § 28 I StGB gilt wie bereits erwähnt nur für die strafbegründenden persönlichen Merkmale, welche z. Gruppe hingegen, also wie oben gesehen, die tatbezogenen Mordmerkmale, werden im Rahmen des objektiven Tatbestandes geprüft, da es sich hierbei nicht um besondere persönliche Merkmale handelt. §§ 212, 26 StGB strafbar. herrschende Meinung in der Literatur die täterbezogenen Merkmale, Gegen diese Ansicht der Rechtsprechung wendet sich die ganz herrschende Meinung der Literatur. arg. Sie könnten einen Fall vorliegen haben, in welchem ein Haupttäter ein Mordmerkmal der 1. oder 3. Anderer Ansicht ist die herrschende Lehre. Stellt also § 211 StGB keine Qualifikation zum Totschlag, sondern ein selbständiges Delikt dar, so sind die täterbezogenen Merkmale der ersten und dritten Gruppe die Mordstrafbarkeit begründende besondere persönliche Merkmale. Aufpassen: Haben Sie einen Gehilfen, der im Gegensatz zum Haupttäter ein Mordmerkmal der Gruppe 2 verwirklicht und nicht einen Anstifter, so kommt ebenfalls wegen Fehlens des vorsätzlichen rechtswidrigen Mordes nur eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Totschlag in Betracht. Gruppe auf. Ansonsten wird nur danach gefragt, ob der Teilnehmer das Merkmal des Haupttäters kannte oder nicht. Folglich wendet der BGH bei diesbezüglichen Zurechnungsfragen des § 211 StGB die Norm des § 28 I StGB an. Weiterhin müssen Sie noch Folgendes wissen: Je nachdem, ob man nun ein Mordmerkmal der 1./3. Es wird nun wirklich richtig kompliziert, wenn es Ihnen in der Klausur passiert, dass Sie einen Fall bekommen, in welchem sowohl der Täter als auch Teilnehmer Mordmerkmale aufweisen, aber verschiedene. B. eine Amtsträgereigenschaft oder eine Berufseigenschaft sein können. 3 StGB von nicht unter 3 Jahren auf 6 Monate). B ist wegen Beihilfe zum Mord strafbar, da bei ihm selbst das besondere persönliche Merkmal „Habgier“ vorliegt. Gruppe/B weiß davon und weist es auch selbst auf. Also erfolgt keine Ergebniskorrektur. Dieses Thema "ᐅ "Gekreuzte Mordmerkmale"" im Forum "Strafrecht / Strafprozeßrecht" wurde erstellt von LAWya, 19. Dass der A den C mit diesem Messer töten will, ist B bewusst. Diese Konstellation von Mord und Totschlag in Mittäterschaft bietet der Ansicht der Literatur keinerlei Probleme. Diese lassen sich in Gruppen aufteilen: Diese Gruppen lassen sich wiederum einteilen in „täterbezogene“ Mordmerkmale und „tatbezogene“ Mordmerkmale. Über diese Norm ist jedoch nur dem Teilnehmer ein Mordmerkmal des Täters zurechenbar, jedoch kein eigenes, wenn der Täter kein Mordmerkmal verwirklicht. Folglich wäre für F der niedere Beweggrund von Belang. Er denkt zusätzlich, dass der A den C langsam und qualvoll umbringen wird. B ist zu bestrafen wie der A, nur erfolgt eine Strafmilderung nach § 49 I StGB, denn er hat ja zumindest Kenntnis von den Motiven des A, was ausreicht. Bsp: B will die C los werden. Einigkeit besteht darüber, dass der Teilnehmer sich nach §§ 212 Abs. Gruppe der Mordmerkmale als besondere persönliche Merkmale, eine andere Ansicht als spezielle Schuldmerkmale (s.o.) Der Fall liegt also genau so wie in der vorgenannten Variante 2, nur dass B in diesem Fall das Motiv des A kennt: Bsp: Bsp: A will seinen wohlhabenden Onkel C aus Rache töten, weil dieser sich über sein liebstes T Shirt lustig gemacht hatte, während seine Freundin dabei war. Wir gehen ähnlich vor wie oben, nur dass in den folgenden Fällen nun keine Mordmerkmale der 2. Unbeachtlich ist auch, ob die Straftat ausgeführt wird. Liegt es beim Haupttäter vor, muss im subjektiven Tatbestand des Teilnehmers der Vorsatz bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals festgestellt werden. Dass der B ein Mordmerkmal der 2. Damit befinden wir uns nach Ansicht der Rechtsprechung im Anwendungsbereich von § 28 I StGB für den Anstifter oder Gehilfen. Würde B selbst ein Merkmal der 1. oder 3. Gruppe besondere persönliche Merkmale dar, die die Strafbarkeit des Täters begründen – da ja nach Ansicht der Rechtsprechung § 212 und § 211 StGB voneinander unabhängige Tatbestände sind. A) A ist strafbar nach §§ 212, 211NACH ALLEN ANSICHTEN, (Mordmerkmal Gruppe 1 niedere Beweggründe). (3) Es sind im Obersatz alle Mordmerkmale, die für die Strafbarkeit des P relevant sein können, zu nennen, also sowohl die seitens des K als auch die womöglich seitens des P verwirklichten. Sein Bruder B, der von dem reichen Onkel in dessen Testament erwähnt wird, besorgt dem A dafür eine Schusswaffe, damit er schneller an das Erbe des Onkels gelangt. Beide Ansichten können Sie in einer Klausur vertreten und es sprechen gute Argumente für beide Meinungen. Gruppe charakterisieren hingegen die Person des Täters und beschreiben nicht die Art und Weise der Tatbegehung. Die wichtigste Auswirkung des Streitstandes zeigt sich jedoch erst, wenn zusätzlich zu einem Haupttäter andere Personen im Sachverhalt auftauchen, die das Opfer nicht selber töten, sondern entweder nur Beihilfe dazu leisten (§ 27) oder den Täter dazu angestiftet haben (§ 26). Daher bittet er seinen Bruder B, der ihm noch einen Gefallen schuldig ist, den C zu töten. Liegt vor: A hat einen Mord begangen § 212, 211 Mordmerkmal Gruppe 1. Gruppe aufweist und er ZUSÄTZLICHdas Merkmal des Täters kennt. Die Schwierigkeiten ergeben sich aber dann, wenn weitere Personen an einer Tötung beteiligt sind und selbst entweder von den Motiven des Haupttäters keine Kenntnis haben und selbst auch kein Mordmerkmal aufweisen oder von ganz anderen Mordmotiven geleitet werden als der Haupttäter, sei es zusätzlich zu den Mordmotiven des Haupttäters oder unabhängig von diesen, sei es, dass er von den Merkmalen des Haupttäters zusätzlich weiß oder auch nicht. Prüfungsstandort ist der objektiver Tatbestand nach allen Ansichten, Ansicht 1 besondere persönliche Merkmale daher im subjektiven Tatbestand zu prüfen. T gefällt der Gedanke, da er so an das Erbe seines Onkels gelangen kann. Gruppe seien nur Sonderfälle der niederen Beweggründe, weshalb das Mordmerkmal „Niederer Beweggrund“ bei einem habgierigen Täter gar nicht fehlen würde. Der erhöhte Unrechtsgehalt spiegelt sich bereits in der Differenz des Strafrahmens deutlich wieder. Hierbei wird eine besondere Pflicht des Täters, seine ethisch verwerfliche Gesinnung oder seine persönliche Gefährlichkeit beschrieben. Dieser Streit ist für das Verständnis dieser Thematik enorm wichtig. „gekreuzte“ Mordmerkmale]. der versuchten Anstiftung zum Totschlag) eine Sperrwirkung dahingehend zu entnehmen sei, dass sie die unterste Grenze des Strafmaßes für die Beihilfe zum Mord (bzw. Man nennt dies „gekreuzte Mordmerkmale“. Am Abend danach tötet A den C mit einem gezielten Stich ins Herz. Thursday, July 4, 2019. Liegen bei dem Täter andere täterbezogene Mordmerkmale vor als beim Anstifter (sog. 1 StGB, im zwei-ten § 28 Abs. 1. Gruppe objektiv beim Haupttäter vorliegen müssen, um zu einer Strafbarkeit des Teilnehmers wegen Beihilfe zum Mord zu kommen. Gruppe auf , das beim Teilnehmer fehlt und von dem er auch nicht Kenntnis hat, jedoch weist der Teilnehmer selbst ein anderes Merkmal der 1. oder 3. Gruppe innerhalb des objektiven Tatbestandes zu prüfen sind. November 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten H. betrifft. C war sofort tot. Anwendung von § 28 I: Beihilfe zum Mord §§ 211, 27 OHNE STRAFMILDERUNG. Ist gegeben: in diesem Fall besorgt B dem A eine Schusswaffe, a) Vorsatz bezüglich der Vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Mithin sind nach dieser Ansicht die Mordmerkmale strafbegründender Natur und somit ist § 28 Abs. Gruppe auf/Nicht jedoch der B. Lösung: Der B begeht hier nur einen Totschlag nach § 212 StGB, da er kein Mordmerkmal aufweist. Diese und viele … Nach herrschender Ansicht gilt § 28 StGB nur für die täterbezogenen Merkmale. - Lit. Mordmerkmale sind demnach strafbarkeitsschärfende Merkmale. Zu beachten ist, dass lediglich einmal nach § 49 I StGB zu mildern ist und nicht etwa noch ein 2. Gruppe selbst aufweist und davon ausging, dass der Täter dies verwirklichen würde. Sein Mordmerkmal ist nämlich ein anderes. 11. Diese Frage hängt wiede-rum allein davon ab, ob der Mord als eigener, isolierter Tat- bestand27 einzuordnen ist (§ 28 Abs. Überlegen Sie sich, welche Argumente Sie mehr überzeugen. In Fall 5 verwirklichen nun sowohl Täter A als auch Gehilfe B täterbezogene Mordmerkmale. 1 StGB anwendbar. Gruppe verwirklicht und der Teilnehmer dieses Merkmal zwar kannte, es aber selbst nicht aufweist bzw. A wäre demnach gem. 2 StGB folgt, daß ein besonderes persönliches Mordmerkmal die Strafbarkeit wegen Teilnahme am Mord nur begründen kann, wenn der Teilnehmer dieses … Gruppe und die tatbezogenen die der 2. Gruppe verwirklicht, bei dem Teilnehmer unabhängig davon, ob sie einen Anstifter oder einen Gehilfen prüfen, nach den allgemeinen Regeln nur danach gefragt werden muss, ob dieser das verwirklichte Mordmerkmal des Haupttäters kannte und das Merkmal somit von seinem Vorsatz umfasst war. §§ 211, 212, 27 StGB wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen? Es gibt eigentlich keinen Anlass dazu, diese Merkmale erst im Rahmen der Schuld zu verorten. Die Vorlieben des A teilt B und aus diesem Grunde und in der Hoffnung, das Video danach auch zu sehen zu bekommen, stellte er A seine Ausrüstung zur Verfügung. Die restlichen Merkmale der 1. und 3. Fall 3: A stiftet T dazu an, dessen Erbonkel O mittels einer Bombe zu töten. Jede Woche bringt ein neuer Promi seine eigene Zeitschrift raus - natürlich darf da ein Magazine über Faisal nicht fehlen. Sie könnten einen Fall vorliegen haben, in dem ein Haupttäter ein Mordmerkmal der 2. Der ... wobei die Strafmilderung des § 28 I StGB versagt wird (gekreuzte Mordmerkmale)? Am Abend danach tötet A den C mit einem gezielten Stich ins Herz. Dann könnte der Teilnehmer nach Ansicht der Rechtsprechung über § 28 I StGB nur wegen Teilnahme am Totschlag bestraft werden. Wir nehmen an, die Teilnahme liegt in einer Beihilfe § 27 StGB: Bsp: A leiht sich von B eine Kamera, damit er auf Video festhalten kann, wie er den C direkt frontal in die Brust schießt und damit tötet. Sie haften dem Täter quasi an. Demgegenüber werden die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe, wie in den vorherigen Fällen. Nach der vorherrschenden Lehre der Tatbestandsverschiebung sieht § 28 II StGB vor, dass für die Bestimmung des Straftatbestandes jedes Beteiligten nur seine verwirklichten strafmodifizierenden besonderen persönlichen Merkmale berücksichtigt werden. Das Merkmal des Haupttäters weist der B zwar nicht auf, aber er weist selbst ein solches der 1. Dies passt schon aus dem Grund besser, da es sich um innere Einstellungen des Täters, also seine inneren Antriebe handelt, aus denen heraus er eine andere Person tötet. ODER 3. „gekreuzte Mordmerkmale“), so nimmt die Rechtsprechung eine Modifikation vor: Indem sie z. Gruppe. Die herrschende Literatur betrachtet § 211 StGB als Qualifikation zu § 212 StGB. Gruppe als spezielle Schuldmerkmale einordnet, sollte aber bekannt sein und wird auch an späterer Stelle noch einmal relevant, braucht aber an dieser Stelle zunächst nicht weiter zu interessieren. Dies ist von großer praktischer Bedeutung, weil für einen Mord absolut die lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist. Wir werden erneut anhand von Beispielsfällen arbeiten. Im Ergebnis würde aber auch diese Ansicht zu einer Akzessorietätslockerung für den Teilnehmer gelangen. Jetzt WhatsApp senden. Anwendung von § 29: Beihilfe zum Mord  §§ 212, 211, 27 StGB. Weist der Teilnehmer im Gegensatz zum Haupttäter ein anderes Mordmerkmal der 2. Subjektive Mordmerkmale beziehen sich auf die Person des Täters.7 Dazu gehören die Mordmerkmale der 1. und 3. With Claus Theo Gärtner, Paul Frielinghaus, Gode Benedix, Henriette Heinze. Von den Witzeleien gegenüber A wusste der B nichts, er wusste lediglich, dass A den C zur Strecke bringen wollte. Hat der Teilnehmer von dem Mordmerkmal Kenntnis, ist er selbstredend wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord zu bestrafen. Zunächst wird das systematische Argument der Rechtsprechung damit entkräftet, dass es nun einmal keine zwingende Reihenfolge gäbe, in der Grundtatbestand und Qualifikation innerhalb des Gesetzes aufgelistet werden müssten. Neben dem Heimtückemord ist die Verdeckungsabsicht das Mordmerkmal, welches am häufigsten in der Klausur geprüft werden muss. Gruppe verwirklichte, war das insofern irrelevant, als um die Einordnung dieser Merkmale (2. Gruppe, so ergeben sich für den Teilnehmer, also Anstifter oder Gehilfen, gar keine Besonderheiten. Insoweit kann also ein Teilnehmer, der den Haupttäter anstiftet eine dritte Person heimtückisch zu töten, wegen Anstiftung zum Totschlag in Tateinheit mit versuchter Anstifung zum Mord bestraft werden, wenn der Haupttäter das Opfer letztlich in einer offenen Konfrontation tötet. Uneins ist … Strafbarkeit des T: § 212 StGB - Strafbarkeit des G nach h.M.: §§ 211, 27 (28 II) StGB - Strafbarkeit des G nach BGH: §§ 212, 27 StGB. §§ 212, 26 StGB bestrafen. Gruppe aufweisen, läge bei ihm selbst ein spezielles Schuldmerkmal vor. B geht davon aus, das A die C auf offener Straße von vorne erschießen wird. § 28 StGB nicht auf den A anwenden. gem. Nach überwiegender Ansicht baut sich jedoch eine Mordprüfung, wie oben beschrieben, auf. Bsp: A will seinen wohlhabenden Onkel C aus Rache töten, weil dieser sich über sein liebstes T Shirt lustig gemacht hatte während seine Freundin dabei war. höher bestraft worden wäre. B ist nach seiner Schuld zu bestrafen, da er das spezielle Schuldmerkmal „Habgier“ selbst aufweist, ist er wegen Beihilfe zum Mord zu bestrafen. Beachten Sie vor allem, dass sie §§ 212, 211 StGB nur zusammen prüfen können, wenn sie die Normen mit den Literaturstimmen als Grundtatbestand und Qualifikation ansehen. Folgt man der Ansicht der Literatur, so handelt es sich auch um besondere persönliche Merkmale, aber um solche, die die Strafe des Täters schärfen, da ja § 211 StGB nach dieser Ansicht als strafschärfende Qualifikation zu § 212 StGB betrachtet wird. Mordmerkmale der 2. Das liegt daran, dass der Haupttäter (hier also der A) „nur“ ein Mordmerkmal der 2. Bezogen auf § 211 StGB sind gemäß der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung die täterbezogenen Merkmale die der 1. und 3. In Betracht kommt auch keine zusätzliche Strafbarkeit wegen versuchter Beihilfe zum Mord! 1, 211 Gruppe aufweist ist insofern irrelevant, da Mordmerkmale der 2. Versuchen Sie dann eine Skizze anzufertigen, in welcher Sie feststellen können, ob und welche Mordmerkmale Täter und Teilnehmer verwirklicht haben könnten. Diese Anwendung erfolgt strikt, nur dass in einem Fall die Rechtsprechung ihr Ergebnis korrigiert. Problematisch ist der Fall, in dem ein Mittäter ein täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht, der andere aber nicht. B ist nach seiner Schuld zu bestrafen, da er aber das spezielle Schuldmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ selbst aufweist, ist er wegen Beihilfe zum Mord zu bestrafen. Gruppe auf, ist zudem an eine versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB, eine versuchte Beihilfe ist nicht strafbar) zum Mord zu prüfen. Die Rechtsprechung begründet ihr Ergebnis (Milderung nur 1 mal über § 49 I StGB) damit, dass dem Mindeststrafmaß der Beihilfe zum Totschlag (bzw. 2 StGB Anwendung. Das ist ausschließlich der letzte Fall: Der Haupttäter verwirklicht ein Merkmal der 1. oder 3. Warum soll später erklärt werden. Dürfen wir dir helfen? Die Rechtsprechung die für die Habgier § 28 I StGB anwenden würde, kann diese hier dem S nicht zurechnen, da § 28 I StGB nur für Teilnehmer gilt. Besonders sind die Merkmale, wenn sie die Person des Täters oder eine ihm obliegende Pflichtenstellung charakterisieren. Wir fragen uns nun, welche Strafbarkeit sich für einen Teilnehmer ergibt, wenn der Haupttäter ein Mordmerkmal der 1. oder 3. Daher ist er strafbar wegen Beihilfe zum Mord gemildert nach § 49 I. Liegt jedoch ein anderes Mordmerkmal der 1. oder 3. Das Ganze steht in Tateinheit zueinander, § 52 StGB. Gruppe auf und der Teilnehmer nur ein solches der 2. B hilft ihm hierbei, um zu vertuschen, dass er den O vor seinem Tod um eine stattliche Summe betrogen hat. Bei Merkmalen der 1. oder 3. Es tritt aber nicht etwa noch eine in Tateinheit stehende versuchte Beihilfe hinzu, denn die versuchte Beihilfe ist im StGB nicht unter Strafe gestellt – eine Vorschrift entsprechend § 30 I StGB existiert insofern nicht! Eine Scheidung wäre für sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden; zudem besteht Anlass zu der Befürchtung, dass ihr Mann M auch in Zukunft erhebliche Summen am Spieltisch verlieren wird. Dieser Absatz ist ein Strafzumessungsgesichtspunkt und wird daher nach der Schuld geprüft. Anwendung von § 28 II: Beihilfe zum Mord §§ 212, 211, 27. An dieser Stelle soll für Sie lediglich interessant sein, dass die Strafbarkeit eines Teilnehmers an einem Mord differenzieren kann, je nachdem, welcher Ansicht Sie folgen. Im Übrigen müssen Sie dann auch die Fälle kennen, in welchen selbst die Rechtsprechung ihr Ergebnis korrigiert, um zu angemessenen Ergebnissen zu gelangen. B ist zu bestrafen wie der A, nur erfolgt eine Strafmilderung nach § 49 I StGB, denn er hat zumindest Kenntnis von den Motiven des A. Gruppe verwirklicht und der Haupttäter keines. Gruppe in die Beispielsfälle eingebaut wurden, sondern solche der 1. oder 3. – Vietze, Gekreuzte Mordmerkmale in der Strafrechtsklausur, Jura 2003, 394 ... Aspekt für den Fall, dass der Täter ein täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht, der Teilnehmer hingegen weder davon weiß noch in eigener Person ein solches Mordmerkmal erfüllt. Hierfür angeführt wird, dass tatbezogene Merkmale Umstände sind, die das Tatgeschehen nach seiner objektiven Beschaffenheit kennzeichnen, z. Strafmodizierend gemäß § 28 II StGB sind besondere persönliche Merkmale, wenn sie auf einem Grundtatbestand aufbauend eine gegenüber diesem unselbstständige Abwandlung schaffen, also das Grunddelikt privilegieren oder qualifizieren.